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   ArbG Bochum, 11.04.2000 - 3 Ca 707/00   

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ArbG Bochum, 11.04.2000 - 3 Ca 707/00 (https://dejure.org/2000,22855)
ArbG Bochum, Entscheidung vom 11.04.2000 - 3 Ca 707/00 (https://dejure.org/2000,22855)
ArbG Bochum, Entscheidung vom 11. April 2000 - 3 Ca 707/00 (https://dejure.org/2000,22855)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellungsinteresse bei auf die Sozialwidrigkeit von Kündigungen gestützten Klagen; Voraussetzungen für einen Betriebsübergang; Qualifizierung einer wirtschaftlichen Einheit im Rahmen eines Betriebsübergangs; Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich Fortsetzung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZI 2001, 85
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 13.11.1997 - 8 AZR 295/95

    Betriebsübergang bei erneuter Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags

    Auszug aus ArbG Bochum, 11.04.2000 - 3 Ca 707/00
    Voraussetzung eines Betriebsübergangs oder des Übergangs von Betriebsteilen ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit (vgl. BAG, Urteil vom 13.11.1997 - 8 ARZ 375/96 - DB 1998.372 und vom 13.11.1997 - 8 AZR 295/95 in DB 1998, S. 316 [BAG 13.11.1997 - 8 AZR 295/95] sowie vom 11.12.1997, 8 AZR 729/96 in DB 1998, S. 84).

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH hat das Bundesarbeitsgericht(vgl. z.B. BAG vom 11.09.1997 8 AZR 555/95 - DB 1997, 2540; 13.11.1997 - 8 AZR 295/95 in DB 1998, 316 [BAG 13.11.1997 - 8 AZR 295/95] ; 11.12.1997 - 8 AZR 729/96 in DB 1998.84) als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, den etwaigen Übergang von materiellen Betriebsmitteln wie von Gebäuden und beweglichen Gütern, den Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige willentliche Übernahme der eingearbeiteten Hauptbelegschaft, den etwaigen Übergang der Kundschaft sowie den Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten angesehen.

    In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.05.1997 - 8 AZR 101/96 - NZA 1997.1050 ist ausgeführt, dass die Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden darf, sondern dass sich ihre Identität unter anderem aus ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergibt (vgl. auch BAG, Urteile vom 13.11.1997 - 8 AZR 375/96 - a.a.O.; 13.11.1997 - 8 AZR 295/95 a.a.O.; 11.12.1997 - 8 AZR 729/96 a.a.O.).

    In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, stellt die Übernahme einer organisierten Gesamtheit von Arbeitnehmern einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang dar, wenn der neue Auftragnehmer aufgrund eigenen Willensentschlusses diese durch ihre gemeinsame Arbeit verbundenen Arbeitnehmer übernommen hat, weil sie in der Lage sind, den Neuauftrag wie bisher auszuführen (BAG Urteil vom 13.11.1997 - 8 AZR 295/95 in DB 1998, S. 316 [BAG 13.11.1997 - 8 AZR 295/95] betreffend einen Fall aus dem Reinigungsgewerbe).

    Denn die Kündigung ist in Fällen, in denen ein Betriebsübergang erst nach Ausspruch der Kündigung erfolgt und erkennbar wird, wie dies auch vorliegend der Fall ist, nicht sozialwidrig, sondern gerade wegen des Auftragsverlustes bei dem früheren Auftragnehmer sozial gerechtfertigt ( BAG 8 AZR 295/95 vom 13.11.1997 a.a.O.); sonstige Unwirksamkeitsgründe, wie etwa eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung, können ohnehin ohne Einhaltung der Klagefrist des § 4 KSchG geltend gemacht werden.

    Der gekündigte Arbeitnehmer hat in derartigen Fällen vielmehr einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu unveränderten Arbeitsbedingungen und unter Wahrung seines Besitzstandes (BAG a.a.O. zu II. 3. c) bb) = AP Nr. 169 zu § 613 a BGB = NZA 1998, 251).

  • BAG, 11.12.1997 - 8 AZR 729/96

    Betriebsübergang bei erneuter Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags

    Auszug aus ArbG Bochum, 11.04.2000 - 3 Ca 707/00
    Voraussetzung eines Betriebsübergangs oder des Übergangs von Betriebsteilen ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit (vgl. BAG, Urteil vom 13.11.1997 - 8 ARZ 375/96 - DB 1998.372 und vom 13.11.1997 - 8 AZR 295/95 in DB 1998, S. 316 [BAG 13.11.1997 - 8 AZR 295/95] sowie vom 11.12.1997, 8 AZR 729/96 in DB 1998, S. 84).

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH hat das Bundesarbeitsgericht(vgl. z.B. BAG vom 11.09.1997 8 AZR 555/95 - DB 1997, 2540; 13.11.1997 - 8 AZR 295/95 in DB 1998, 316 [BAG 13.11.1997 - 8 AZR 295/95] ; 11.12.1997 - 8 AZR 729/96 in DB 1998.84) als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, den etwaigen Übergang von materiellen Betriebsmitteln wie von Gebäuden und beweglichen Gütern, den Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige willentliche Übernahme der eingearbeiteten Hauptbelegschaft, den etwaigen Übergang der Kundschaft sowie den Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten angesehen.

    In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.05.1997 - 8 AZR 101/96 - NZA 1997.1050 ist ausgeführt, dass die Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden darf, sondern dass sich ihre Identität unter anderem aus ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergibt (vgl. auch BAG, Urteile vom 13.11.1997 - 8 AZR 375/96 - a.a.O.; 13.11.1997 - 8 AZR 295/95 a.a.O.; 11.12.1997 - 8 AZR 729/96 a.a.O.).

  • BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 101/96

    Betriebsstillegung durch Konkursverwalter

    Auszug aus ArbG Bochum, 11.04.2000 - 3 Ca 707/00
    Der mit dem Begriff "Betrieb" i.S.d. § 613 a BGB gleichzusetzende Begriff "Einheit" (vgl. BAG, Urteil vom 22.05.1997 - 8 AZR 101/96 - NZA 1997, 1050, 1052 [BAG 22.05.1997 - 8 AZR 101/96] wird vom EuGH definiert als eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.

    In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.05.1997 - 8 AZR 101/96 - NZA 1997.1050 ist ausgeführt, dass die Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden darf, sondern dass sich ihre Identität unter anderem aus ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergibt (vgl. auch BAG, Urteile vom 13.11.1997 - 8 AZR 375/96 - a.a.O.; 13.11.1997 - 8 AZR 295/95 a.a.O.; 11.12.1997 - 8 AZR 729/96 a.a.O.).

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus ArbG Bochum, 11.04.2000 - 3 Ca 707/00
    Nach der Rechtsprechung des EuGH zum Betriebsübergang (Urteil vom 11.03.1997 - Rs C-13/95 - NZA 1997, 433 [EuGH 11.03.1997 - C 13/95] ), die von den nationalen Gerichten bei der Anwendung des hier einschlägigen § 613 a BGB zu berücksichtigen ist, erfordert ein Betriebsübergang den Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit.
  • BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 555/95

    Betriebsübergang

    Auszug aus ArbG Bochum, 11.04.2000 - 3 Ca 707/00
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH hat das Bundesarbeitsgericht(vgl. z.B. BAG vom 11.09.1997 8 AZR 555/95 - DB 1997, 2540; 13.11.1997 - 8 AZR 295/95 in DB 1998, 316 [BAG 13.11.1997 - 8 AZR 295/95] ; 11.12.1997 - 8 AZR 729/96 in DB 1998.84) als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, den etwaigen Übergang von materiellen Betriebsmitteln wie von Gebäuden und beweglichen Gütern, den Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige willentliche Übernahme der eingearbeiteten Hauptbelegschaft, den etwaigen Übergang der Kundschaft sowie den Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten angesehen.
  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 507/92

    Betriebsübergang; französische Streitkräfte in Berlin

    Auszug aus ArbG Bochum, 11.04.2000 - 3 Ca 707/00
    Es kann zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass auf den nach Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage vollzogenen Betriebsübergang die §§ 265.325 ZPO entsprechende Anwendung finden (so BAG NZA 1994 Seite 260 ff) und der Arbeitgeber der das Arbeitsverhältnis vor einem Betriebsübergang gekündigt hat, für die gerichtliche Klärung der Wirksamkeit der Kündigung auch nach dem Betriebsübergang passivlegitimiert ist (BAG AP Nr. 34 zu 613 a BGB sowie BAG Urteil vom 18.03.1999 - 8 AZR 306/98 ; andere Ansicht Schilken, Veränderungen der Passivlegitimation im Zivilprozess, 1987, Seite 44).
  • BAG, 18.03.1999 - 8 AZR 306/98

    Betriebsübergang (Druckerei)

    Auszug aus ArbG Bochum, 11.04.2000 - 3 Ca 707/00
    Es kann zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass auf den nach Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage vollzogenen Betriebsübergang die §§ 265.325 ZPO entsprechende Anwendung finden (so BAG NZA 1994 Seite 260 ff) und der Arbeitgeber der das Arbeitsverhältnis vor einem Betriebsübergang gekündigt hat, für die gerichtliche Klärung der Wirksamkeit der Kündigung auch nach dem Betriebsübergang passivlegitimiert ist (BAG AP Nr. 34 zu 613 a BGB sowie BAG Urteil vom 18.03.1999 - 8 AZR 306/98 ; andere Ansicht Schilken, Veränderungen der Passivlegitimation im Zivilprozess, 1987, Seite 44).
  • BAG, 13.11.1997 - 8 AZR 375/96

    Betriebsübergang nach § 613 a BGB

    Auszug aus ArbG Bochum, 11.04.2000 - 3 Ca 707/00
    In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.05.1997 - 8 AZR 101/96 - NZA 1997.1050 ist ausgeführt, dass die Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden darf, sondern dass sich ihre Identität unter anderem aus ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergibt (vgl. auch BAG, Urteile vom 13.11.1997 - 8 AZR 375/96 - a.a.O.; 13.11.1997 - 8 AZR 295/95 a.a.O.; 11.12.1997 - 8 AZR 729/96 a.a.O.).
  • LAG Hamm, 12.12.1996 - 4 Sa 1258/94

    Betriebsübergang: Klage gegen Betriebsübernehmer - Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus ArbG Bochum, 11.04.2000 - 3 Ca 707/00
    Mit erfolgten Betriebsübergang entfalle das ursprünglich gem. §§ 4.7 KSchG gegebene Rechtsschutzbedürfnis auf Fortsetzung des Kündigungsschutzprozesses gegen den Veräußerer; das Verfahren sei auf den Erwerber umzustellen, geschehe dies nicht, sei die Klage als unzulässig abzuweisen (LAG Hamm Urteil vom 12.12.1996 - 4 Sa 1258/94 - = LAGE § 613 a BGB Nr. 60 (Leitsatz 4-5 und Gründe)).
  • LAG Hamm, 22.03.2001 - 4 Sa 579/00

    Kündigungsbefugnis bei Betriebsübergang

    Das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO für den so ausgelegten Klageantrag ergäbe sich aus dem Umstand, daß der genannte Einwand, wenn er gegenüber dem Betriebsveräußerer nicht erhoben worden sei, nach Abweisung der Kündigungsschutzklage als unbegründet auch im Verhältnis zum Betriebserwerber als Rechtsnachfolger nicht mehr vorgetragen werden könnte und so ungeprüft verloren ginge (LAG Hamm v. 28.05.1998 - 8 Sa 2257/97, a.a.O.; a.A. ArbG Bochum v. 11.04.2000 - 3 Ca 707/00, ZInsO 2000, 572 ).
  • ArbG Berlin, 19.02.2007 - 30 Ca 1178/07

    Passivlegitimation eines Betriebserwerbers im Kündigungsschutzverfahren

    Auch die durch das Arbeitsgericht Bochum entschiedene Sache (vom 11. April 2000 - 3 Ca 707/00) weist diese Besonderheit auf, denn die dortige Klägerin arbeitet bei dem Betriebsübernehmer weiter, ohne dass hierüber Streit entstanden wäre.
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